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Der saSV für den Schall- und Wärmeschutz darf eine Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen nur dann ausstellen, wenn er während der Bauausführung eine Überprüfung vor Ort vorgenommen hat!
Bescheinigung über die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung
Die Ingenieurkammer-Bau NRW informiert:
Pflichten als staatlich anerkannte Sachverständige für den Schall- und Wärmeschutz:
Aus konkretem Anlass wird nachfolgender Hinweis zur Ausstellung der Bescheinigungen über die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung mit Bitte um Beachtung gegeben:
Der saSV für den Schall- und Wärmeschutz darf eine Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen nur dann ausstellen, wenn er während der Bauausführung eine Überprüfung vor Ort vorgenommen hat.
Stellt ein saSV eine Bescheinigung aus, ohne während der Bauausführung vor Ort geprüft zu haben, stellt dies einen Pflichtverstoß nach § 6 Absatz 1 SV-VO dar. Die Vorschriften der SV-VO sind in diesem Fall eindeutig.
Es ist nicht zulässig, ohne baubegleitende Kontrollen eine Bescheinigung z.B. aufgrund von Lieferscheinen, Unternehmerbescheinigungen oder einer Bestätigung Dritter wie zB. des Bauleiters auszustellen.
Der saSV darf sich nicht dazu drängen lassen, nachträglich eine solche Bescheinigung ohne durchgeführte Kontrollen auszustellen. Haben stichprobenhafte Kontrollen im Ausnahmefall nicht stattgefunden, ist vom Bauherrn in Abstimmung mit der Bauaufsicht festzulegen, welche Ersatzmaßnahmen erforderlich sind um die Freigabe der Nutzung zu erreichen.
Wir bitten daher darum, uns früh genug zu benachrichtigen, sobald eine Kontrolle sinnvoll ist.
D.h. wenn Materialien, welche für den Schall- bzw. den Wärmeschutz notwendig sind, sichtbar sind.
Z.B.: Außenwanddämmung (vor dem Verputzen); Wärmedämmung zwischen den Sparren (bevor die Verkleidung eingebaut ist) oder die Dämmung auf den Decken, bzw. der Bodenplatte (vor Einbringung des Estrichs).
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