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Zum 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung EnEV14 in Kraft.
Maßgebend für die Anwendung der neuen EnEV ist das Datum des Bauantrags/Bauanzeige. Wird der Bauantrag am 1. Mai eingereicht, bzw. wird die Bauanzeige am 1. Mai gestellt, sind die Bestimmungen der neuen EnEV14 einzuhalten.
Nachdem die Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude mit der letzten Novellierung der Energieeinsparverordnung EnEV09 schon in einem ersten Schritt verschärft wurden, bringt die neue EnEV14 bei den Bestandsgebäuden keine weiteren Verschärfungen mit sich, kleinere Anpassungen werden hier nur im Detail eingeführt.
Änderungen bei Neubauten:
Bei den Neubauten bringt die jetzige Novellierung erst ab dem 1. Januar 2016 folgende Verschärfungen:
1. Verschärfung des zulässigen Primärenergiebedarfs um 25%
2. Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle um 20%
3. Einführung eines alternativen Nachweisverfahrens (EnEV easy)
Bis 31.12.2015 gelten die Grenzwerte analog zu EnEV 2009 (keine Veränderungen)
Änderungen bei Bestandsgebäuden:
1. Wie bisher kann der Nachweis bei Veränderung, Erweiterung oder Ausbau die Einzelbauteile oder über das Gesamtgebäude geführt werden
2. Keine Verschärfung der U-Werte der Einzelbauteile, mit Ausnahme bei Außentüren (von 2,9 auf 1,8 W/m²K)
3. Die Anforderungen nach Anlage 3 (Mindestwerte Einzelbauteile) sind nicht anzuwenden, wenn das Bauteil den An-forderungen des Wärmeschutzes von 1984 entspricht. Dann muss das sanierte Bauteil (Außenwand, Dach, Bodenplatte/Kellerdecke) nicht mehr zwingend den zulässigen Grenzwert einhalten.
4. Bei Dämmmaterialien aus erneuerbaren Rohstoffen wird die Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe auf 045 angepasst (bei Außenwänden und Dächern)
5. Bei Dächern mit Zwischensparrendämmung genügt es die höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einer WLG035 einzubauen, wenn aufgrund der innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe die mögliche Dämmstärke begrenzt ist (bzw. WLG045 bei nachwachsenden Rohstoffen, siehe oben)
6. Die Bagatellgrenze von 10% bei der Erneuerung von Außenbauteilen bleibt unverändert wie bisher
7. Erweiterung oder Ausbau eines Gebäudes:
a) Es wird kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut: wie bisher Nachweis über die Außenbauteile gemäß Anlage 3 (unabhängig von der erweiterten Wohnfläche), bei Ausbau über 50 m² ist zusätzlich ein Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes erforderlich
b) Wird ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut ist unabhängig von der erweiterten Wohnfläche ein Nachweis der Außenbauteile nach §3 bzw. §4 EnEV erforderlich (für den Anbau/Erweiterung)
Austausch- und Nachrüstpflichten durch die EnEV14:
1. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel wurde auf den 01.01.1985 angepasst, d.h. Heizkessel die 30 Jahre oder älter sind müssen ab 2015 erneuert werden.
2. Oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügen, müssen ab 2016 so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,24 W/m²K erreicht wird
3. Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren bestehen weiterhin
4. Die Regelungen zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen werden gestrichen.
Änderungen beim Energieausweis:
1. Im Energieausweis werden Effizienzklassen (A+ bis H) eingeführt, entsprechend der bekannten Kennzeichnung von Hausgeräten. Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird angepasst.
2. Bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden müssen in der Immobilienanzeige verpflichtend einige Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein
3. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet den Energieausweis an den Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
4. Zukünftig werden Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen stichprobenhaft kontrolliert werden.
Weitere Anpassungen durch die EnEV14:
1. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt bei der Bilanzierung ab dem 1. Mai 2014 auf 2,4 und ab dem 1. Januar 2016 auf 1,8. Dadurch werden Stromintensive Heizungsanlagen (Wärmepumpen) primärenergetisch deutlich verbessert.
2. Es wird ein neuer Referenzklimastandort für die Bilanzierung eingeführt: Potsdam (bisher Würzburg)
3. Die novellierte DIN 18599:2011-12 und die Berichtigung vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage verbindlich festgesetzt (die alte Fassung 2007-02 ist damit nicht mehr gültig)
4. Anforderungen an die Luftdichtheit von großen Gebäuden wird angepasst (über 1500 m³ Luftvolumen maximal zulässiger Leckageluftstrom von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche bei Gebäuden ohne RLT-Anlage, bzw. 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche bei Gebäuden mit RLT-Anlage)
5. Erweiterung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten nach EnEV14
Quellen:
- Deutsche Energieagentur GmbH
- Energieeinsparverordnung 2014
© Ertl Tragwerk GmbH & Co. KG, Wenzelgasse 24-26, 53111 Bonn
https://ertl-tragwerk.de/mitteilung/Neue_EnEV_2014_tritt_in_Kraft%21